Schon wieder musste also ein Hund qualvoll verenden, weil ihn seine verantwortungslosen Halter im Auto zurückliessen, dessen Innern durch den rasanten Temperaturanstieg innert Kürze völlig überhitzt war. Obschon Hundehalter – nicht zuletzt aufgrund verschiedener Aufklärungskampagnen in den Medien – mittlerweile wissen müssen, dass das Zurücklassen von Tieren in sonnenbeschienenen Autos sehr schnell zu lebensbedrohlichen Situationen führt, wiederholen sich diese Dramen im Sommer mit erschütternder Regelmässigkeit.
Die Strafpraxis beurteilt derartige Fälle bislang leider mit unangemessener Milde. Aus den letzten zwanzig Jahren sind gesamtschweizerisch etwas über 100 entsprechende Verfahren bekannt (siehe dazu die Straffälledatenbank der Stiftung für das Tier im Recht). Meist kamen die Täter bislang – sofern sie überhaupt erwischt und verfolgt wurden - mit symbolischen Bussen von wenigen hundert Franken davon, was dem Leiden und qualvollen Todeskampf der Tiere in keiner Weise gerecht wird.
Aller Tragik des Falles zum Trotz darf nicht (wie im genannten Artikel) von einer "fahrlässigen Tötung" gesprochen werden, da es diese nach Gesetzessprache bei Tieren gar nicht gibt. Eine Tiertötung ist nach Art. 27 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) nur dann strafbar, wenn sie qualvoll oder mutwillig geschieht. Doch selbst die Justiz wendet für die Handlung störenderweise ungleiche Gesetzesbestimmungen an. So wird die Tat immer wieder lediglich als Widerhandlung gegen Tierhaltungsbestimmungen i.S.v. Art. 29 Ziff. 1 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes (TSchG) betrachtet. Da Hunde in den entsprechenden Fällen aber nicht generell in Fahrzeugen "gehalten" werden, ist die Anwendung von Art. 29 TSchG hier nicht korrekt. Vielmehr handelt es sich um eine starke Vernachlässigung, also um eine klare Tierquälerei nach Art. 27 Abs. 1 lit. a TSchG. Entgegen der sowohl von Gerichten und Untersuchungsbehörden als auch von einigen Tierschutzorganisationen und in der Presse immer wieder geäusserten Meinung ist die Handlung aber nicht als fahrlässig, sondern als eventualvorsätzlich zu ahnden, wofür eine Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren und/oder eine Busse von bis zu 40'000 Franken vorgesehen sind. Auch in diesem Punkt ist der Blick-Artikel folglich ungenau.
Eventualvorsatz ist eine Form des Vorsatzes, bei dem der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs zwar nicht direkt angestrebt, jedoch für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen wird. Lässt jemand seinen Hund bei Aussentemperaturen ab 20 Grad Celsius ohne ausreichende Frischluftzufuhr in seinem Fahrzeug zurück, muss er in diesem Sinne damit rechnen, dass dem Tier dadurch Leiden zugeführt werden. Eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung i.S.v. Art. 27 Abs. 1 lit. a TSchG stellt ein Vergehen dar, während die fahrlässig begangene Tat lediglich eine Übertretung mit tieferem Strafrahmen darstellt. Wird eine Handlung als Vergehen qualifiziert, kann die entscheidende Instanz folglich eine erheblich höhere Strafe aussprechen als bei einer Übertretung. Im Weiteren führen Vergehen im Gegensatz zu Übertretungen generell zu einem Eintrag im automatisierten Strafregister des Bundesamts für Justiz; Übertretungen hingegen lediglich dann, wenn sie mit Haft (nicht aber nur mit einer Busse) geahndet wurden bzw. bei Verurteilungen zu einer Busse von mehr als 500 Franken, falls bei einer Wiederholung Busse ohne Mindesthöhe oder zusätzlich eine Haft- oder Gefängnisstrafe ausgesprochen werden muss.
Die Stiftung für das Tier im Recht fordert die Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte dazu auf, künftige Fälle einheitlich als (eventual-)vorsätzliche Vernachlässigung, also als Vergehen, zu ahnden und den Strafrahmen von drei Jahren Gefängnis bzw. 40'000 Franken Busse stärker auszuschöpfen. Strafen von weniger als 1000 Franken sollten für derartige Fälle definitiv der Vergangenheit angehören. Einzelne positive Beispiele in Richtung einer entsprechenden Praxisverschärfung bestehen bereits. Exemplarisch sei hier der Strafbefehl des Bezirksamts Muri vom 13. Januar 2005 genannt (Fall "AG05/002" in der Datenbank), bei dem auf Eventualvorsatz entschieden und – wenn auch in Zusammenhang mit weiteren Delikten – eine bedingte Gefängnisstrafe von 14 Tagen sowie eine zusätzliche Busse ausgesprochen wurde.