Der Beitrag "Bremsen für Tiere" ist wichtig, da die Kenntnis über die rechtliche Situation betreffend Tiere im Strassenverkehr in der Gesellschaft noch immer zu Wünschen übrig lässt. Die Ausführungen zum Strassenverkehrsrecht sind jedoch leider nicht ganz zutreffend. Tatsächlich finden sich dort verschiedene tierrelevante Bestimmungen und sind Autofahrer im Falle eines Unfalls mit Tieren zum sofortigen Anhalten verpflichtet (Art. 51 Abs. 1 SVG). Tierschäden sind unverzüglich dem Geschädigten mitzuteilen und Namen sowie Adresse anzugeben. Falls dies nicht möglich ist, hat ein Automobilist sofort die Polizei zu benachrichtigen (Art. 51 Abs. 3 SVG), damit diese geeignete Massnahmen einleiten kann (wie etwa die Nachsuche des Tieres mit sog. Schweisshunden, um es von seinen Leiden zu erlösen). Unterlässt er die Meldung, hat er nach Art. 92 Abs. 1 SVG eine Bestrafung mit Haft oder Busse wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall zu gewärtigen. Diese Regelungen sind zweifelsohne sinnvoll, sie haben jedoch nichts mit den 2003 in Kraft gesetzten "Grundsatzartikeln Tiere" zu tun – im Gegenteil gelten sie bereits bald fünfzig Jahre (seit 1958) und waren somit bereits Jahrzehnte in Kraft, bevor die Schweiz überhaupt ein einheitliches Tierschutzgesetz kannte.
Aufgrund dieses Tierschutzgesetzes allerdings kann ein fehlbarer Fahrzeuglenker heute zusätzlich zur Verantwortung gezogen werden, falls ihm eine Tierquälerei (Art. 27 TSchG) oder eine andere Tierschutzwidrigkeit (Art. 29 TSchG) nachgewiesen werden kann. Wer ein Tier anfährt, hat die Rechtspflicht, sich um dieses zu kümmern, ihm weitere durch den Unfall bedingte Schmerzen oder Leiden zu ersparen und es zum nächsten Tierarzt zu bringen oder seine medizinische Versorgung anderweitig sicherzustellen (sog. Garantenpflicht aus Ingerenz). Hier finden sich entsprechende Verurteilungen. Handelt es sich beim angefahrenen Tier nicht um ein herrenloses, sondern um ein im Eigentum eines Dritten stehendes, kommt zudem auch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung bzw. Tierbeschädigung nach Art. 144 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 (oder) StGB in Frage.