Die gegenwärtigen hitzigen Diskussionen um so genannte "Kampfhunde" haben in erster Linie für die betroffenen Tiere negative Kompetenzen. Weil viele Tierhalter ihre potenziell gefährlichen Hunde loswerden möchten, Tierheime jedoch längst an ihre Kapazitätsgrenzen gestossen sind, wird offenbar immer mehr erwogen, die Tiere einfach auszusetzen.
In Erinnerung zu rufen ist in diesem Zusammenhang, dass dieses Handeln den Tieren gegenüber absolut unverantwortlich ist und einen Straftatbestand darstellt. Das Aussetzen von Tieren wird nach Art. 29 Ziff. 1 lit. e i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. f des Tierschutzgesetzes mit Haft oder Busse bis zu 20'000 Franken bestraft. Ein Blick in die in der Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht erfassten schweizerischen Urteilspraxis in Tierschutzsachen zeigt, dass das Aussetzen von Hunden regelmässig mit Strafen von einigen hundert Franken bestraft wird.
Davon abgesehen muss ein Täter auch die zivilrechtlichen Folgen seines Tuns gewärtigen. Dies bedeutet, dass er auch nach dem Aussetzen über die Regeln der Tierhalterhaftung für die von seinem ehemaligen Tier verursachten Schäden einzustehen hat. Insbesondere bei gefährlichen Hunden kann dies somit weit reichende finanzielle Konsequenzen haben.