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Nicht alle lieben Tiere als Mitbewohner

29.12.2005

Bericht im Tages-Anzeiger vom 29.12.2005, Seite 41

Tatsächlich ist ein Vermieter nach geltender Schweizer Rechtslage noch immer befugt, seinen Mietern die Haltung von Heimtieren zu verbieten.

Dieser unter dem Gesichtspunkt der laufend steigenden Bedeutung der Mensch-Tier-Beziehung unbefriedigende Umstand wird jedoch verschiedenen juristischen Fakten nicht gerecht. So kann der Haltung von Heimtieren heute durchaus grundrechtlicher Charakter zugestanden werden. Nachdem das Bundesgericht im Jahre 1977 – d.h. vor dem Inkrafttreten des eidgenössischen Tierschutzgesetzes – eine Aufnahme der Heimtierhaltung in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) noch ausdrücklich ablehnte, hat es die Frage in jüngster Zeit bewusst offen gelassen (letztmals im Urteil vom 17.11.2005; 2P.146/2005). Vieles spricht heute dafür, die Hundehaltung als elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung und somit als schützenswerten Aspekt der persönlichen Freiheit anzuerkennen, so beispielsweise der Umstand, dass in über der Hälfte aller Schweizer Haushalte Heimtiere leben und deren Haltung im Alltag von einer breiten Bevölkerungsschicht als selbstverständlich angesehen wird. Die Rechtswirklichkeit ist in dieser Beziehung der Rechtsdogmatik voraus; es wirkt die "normative Kraft des Faktischen". Eine weit gehende Interpretation des Schutzbereichs der persönlichen Freiheit ist vor diesem Hintergrund durchaus angebracht und die Anerkennung der Heimtierhaltung als Grundrecht zu bejahen. Ausserdem kann die Haltung von Heimtieren auch als eigentliches Persönlichkeitsrecht betrachtet werden und stellen Heimtiere vielerorts eigentliche Teile der Familiengemeinschaft dar.
Unter der Voraussetzung, dass Heimtiere tierschutzkonform gehalten werden und keine übermässigen Immissionen verursachen, sollte einem Mieter daher ein gesetzlicher Anspruch auf ihre Haltung zukommen.

Die Stiftung für das Tier im Recht wird ihre Bemühungen in Richtung einer entsprechenden Liberalisierung des Mietrechts auch in Zukunft weiterführen.



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