Nicht alle lieben Tiere als Mitbewohner
29.12.2005
Bericht im Tages-Anzeiger vom 29.12.2005, Seite 41
Tatsächlich ist ein Vermieter nach geltender Schweizer Rechtslage noch
immer befugt, seinen Mietern die Haltung von Heimtieren zu verbieten.
Dieser unter dem Gesichtspunkt der laufend steigenden Bedeutung der
Mensch-Tier-Beziehung unbefriedigende Umstand wird jedoch verschiedenen
juristischen Fakten nicht gerecht. So kann der Haltung von Heimtieren
heute durchaus grundrechtlicher Charakter zugestanden werden. Nachdem
das Bundesgericht im Jahre 1977 – d.h. vor dem Inkrafttreten des
eidgenössischen Tierschutzgesetzes – eine Aufnahme der Heimtierhaltung
in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)
noch ausdrücklich ablehnte, hat es die Frage in jüngster Zeit bewusst
offen gelassen (letztmals im Urteil vom 17.11.2005; 2P.146/2005).
Vieles spricht heute dafür, die Hundehaltung als elementare Erscheinung
der Persönlichkeitsentfaltung und somit als schützenswerten Aspekt der
persönlichen Freiheit anzuerkennen, so beispielsweise der Umstand, dass
in über der Hälfte aller Schweizer Haushalte Heimtiere leben und deren
Haltung im Alltag von einer breiten Bevölkerungsschicht als
selbstverständlich angesehen wird. Die Rechtswirklichkeit ist in
dieser Beziehung der Rechtsdogmatik voraus; es wirkt die "normative
Kraft des Faktischen". Eine weit gehende Interpretation des
Schutzbereichs der persönlichen Freiheit ist vor diesem Hintergrund
durchaus angebracht und die Anerkennung der Heimtierhaltung als
Grundrecht zu bejahen. Ausserdem kann die Haltung von Heimtieren auch als eigentliches
Persönlichkeitsrecht betrachtet werden
und stellen Heimtiere vielerorts eigentliche Teile der
Familiengemeinschaft dar.
Unter der Voraussetzung, dass Heimtiere tierschutzkonform gehalten
werden und keine übermässigen Immissionen verursachen, sollte einem
Mieter daher ein gesetzlicher Anspruch auf ihre Haltung zukommen.
Die
Stiftung für das Tier im Recht wird ihre Bemühungen in Richtung
einer entsprechenden Liberalisierung des Mietrechts auch in Zukunft
weiterführen.