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Missachtung der Tierwürde wird unter Strafe gestellt

07.12.2005

Bern - Wer die Würde des Tieres missachtet, soll bestraft werden. (fest/sda) Online Newsmeldung der SDA.

Verletzung der tierlichen Würde und Sex mit Tieren werden nun doch strafbar.

Auch der Ständerat beschliesst die Strafbarkeit der Verletzung der tierlichen Würde. Damit werden sexuelle Handlungen mit Tieren künftig generell verboten, was die seit Jahren hierfür kämpfende Stiftung für das Tier im Recht hoch erfreut.

Im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens hat der Ständerat heute Vormittag die Verletzung der tierlichen Würde in Art. 26 Abs. 1 lit. a  des neuen Tierschutzgesetzes unter Strafe gestellt und ist damit der Auffassung des Nationalrats gefolgt. Die Bestimmung bedeutet eine fundamentale Grundlage für die Umsetzung des Schutzes der Würde der Kreatur, der auch auf Druck der Stiftung für das Tier im Recht bzw. ihrer Vororganisation bereits seit 1992 auf Verfassungsebene statuiert ist. Endlich strafbar werden damit insbesondere auch sexuelle Handlungen mit Tieren (Zoophilie), die bislang nur dann sanktionierbar waren, wenn den verwendeten Tieren nachweislich erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden. Zoophilie ist in unserer Gesellschaft aufgrund hoher Dunkelziffern weit verbreiteter als dies allgemein angenommen wird und stellt generell, d.h. unabhängig von allfälliger physischer Gewaltanwendung, ein erhebliches Tierschutzproblem dar. Die Stiftung für das Tier im Recht weist seit Jahren mit Nachdruck auf dieses Problem hin und ist hoch erfreut darüber, dass das Schweizer Parlament nun endlich den Mut zeigte, das jahrzehntelange Tabuthema aufzugreifen und Sexualität mit Tieren generell zu verbieten.

Keine Einigung wurde indes betreffend die Deklarationspflicht (Art. 5) erreicht. Bedauerlicherweise hat der Ständerat auch die – aus Sicht des Tierschutzes bereits erheblich abgeschwächte – Fassung des Nationalrats abgelehnt und an diesen zurückgewiesen. Die Stiftung für das Tier im Recht hofft jedoch, dass das Parlament in den nächsten Tagen auch in diesem Punkt noch eine befriedigende Lösung finden möge.

Mehr unter: www.tierschutz.org, zur Zoophilie unter: www.tierschutz.org/tierundrecht/andere/strafrecht/einzelaspekte/zoophilie.php  und www.tierimrecht.org/de/argumentarium/zoophilie.php sowie zur Würde des Tieres unter www.tierschutz.org/tierundrecht/tierschutzrecht/schweiz/einleitung/wuerde_kreatur.php

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte

Dr. iur. Antoine F. Goetschel oder Dr. iur. Gieri Bolliger unter Telefon: 043 443 06 43 oder info@tierimrecht.org


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