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Keine Anzeigepflicht für Jäger für gefundene Tiere bzw. abgeschossene Hunde und Katzen?

02.11.2005

Aus einem Ende Oktober in der Konsumentenzeitschrift "saldo" erschienenen Bericht geht hervor, dass der Abschuss wildernder Hunde und streunender Katzen durch Jäger in der Schweiz offenbar gang und gäbe ist und die Kantone hierfür keine Meldepflicht vorsehen. Das Führen und Publizieren entsprechender Statistiken würde gemäss dem (nicht namentlich genannten) Jagdverwalter eines grossen Kantons im Gegenteil "ein Riesengeschrei" auslösen.

Diese Tatsachen sind nicht nur unter tierschützerischen Gesichtspunkten bedenklich, sondern unterwandern zusätzlich auch das seit 2004 bestehende Meldestellensystem für entlaufene und verlorene Tiere. Im Zuge der umfassenden Gesetzesänderungen "Tier keine Sache" wurde die Frist, innert der ein Finder Eigentümer eines gefundenen Tieres wird, durch den neuen Art. 722 Abs. 1bis des Zivilgesetzbuchs (ZGB) von vormals fünf Jahren auf zwei Monate verkürzt. Um dem ehemaligen Eigentümer die Möglichkeit zu geben, sein entlaufenes oder verlorenes Tier innert dieser kurzen Frist zu finden, müssen entsprechende Funde der eigens eingerichteten kantonalen Meldestelle angezeigt werden, die sämtliche bei ihr eingegangenen Verlust- und Fundanzeigen sammelt und einheitlich verarbeitet.

Die Einrichtung der kantonalen Tiermeldestellen hat zum Ziel, dass das Eigentum an gefundenen Tieren nach der genannten zweimonatigen Wartefrist zweifelsfrei an den Finder übergehen kann. Auch soll dem Eigentümer eines entlaufenen oder verlorenen Tieres die Möglichkeit eröffnet werden, dieses über ein möglichst optimales und über die Kantonsgrenzen hinaus vernetztes Meldesystem wieder zu eruieren. Für jedermann besteht daher die gesetzliche Pflicht, einen Tierfund entsprechend zu melden, ansonsten man sich strafbar macht und eine Verfolgung wegen Fund¬unterschlagung nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, unrechtmässige Aneignung) oder allenfalls wegen Nichtanzeigens eines Fundes nach Art. 332 StGB riskiert.

Wohl mag das kantonale Jagdrecht den Abschuss wildernder Tiere allenfalls rechtfertigen (tatsächlich verenden immer wieder Wildtiere infolge eines Angriffes durch Hunde oder Katzen). Doch stellt sich die Frage, ob durch die bestehende Regelung nicht auch Jagdaufseher und -verwalter verpflichtet sind, von ihnen abgeschossene Hunde und Katzen zu melden. Schliesslich schreibt Art. 720a ZGB seit 2003 vor, dass wer ein verlorenes Tier findet, den Eigentümer hiervon zu benachrichtigen hat oder, wenn er ihn nicht kennt, den Fund anzeigen muss. Die Kantone bezeichnen die Stelle, welcher der Fund anzuzeigen ist. Das Unterlassen der Fundmeldung führt zu einer Bestrafung mit Busse nach Art. 332 des revidierten Strafgesetzbuches (StGB). Wildernde Hund und Katzen dürften als "verloren" gelten, und wenn sie aus Gründen der Wildpflege getötet werden, sind die Halterinnen und Halter der Heimtiere darauf angewiesen zu wissen, ob ihr Tier noch am Leben ist. Andernfalls bleiben sie während Jahren über den Verbleib ihres verschwundenen Heimtieres im Ungewissen und haben nicht die Möglichkeit, durch die Todesnachricht zumindest mit dem Schicksal ihres Tieres abzuschliessen.

Anstatt die Forderung, abgeschossene Hunde und Katzen zu melden, mit dem Hinweis auf ein "Riesengeschrei" abzutun, sind Jagdverwalter höflich eingeladen zu prüfen, ob sie nicht schon jetzt zur Meldung an die kantonalen Meldestellen verpflichtet sind. Muss zuerst ein Strafverfahren wegen Nichtanzeigen eines Fundes nach Art. 332 StGB eingeleitet und abgewartet werden, um in dieser Frage Klarheit zu erlangen?



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