Keine Anzeigepflicht für Jäger für gefundene Tiere bzw. abgeschossene Hunde und Katzen?
02.11.2005
Aus einem Ende Oktober in der Konsumentenzeitschrift "saldo" erschienenen
Bericht geht hervor, dass der Abschuss wildernder Hunde
und streunender Katzen durch Jäger in der Schweiz offenbar gang und
gäbe ist und die Kantone hierfür keine Meldepflicht vorsehen. Das
Führen und Publizieren entsprechender Statistiken würde gemäss dem
(nicht namentlich genannten) Jagdverwalter eines grossen Kantons im
Gegenteil "ein Riesengeschrei" auslösen.
Diese Tatsachen sind nicht nur unter tierschützerischen Gesichtspunkten
bedenklich, sondern unterwandern zusätzlich auch das seit 2004
bestehende Meldestellensystem für entlaufene und verlorene Tiere. Im
Zuge der umfassenden Gesetzesänderungen "Tier keine Sache"
wurde die Frist, innert der ein Finder Eigentümer eines gefundenen
Tieres wird, durch den neuen Art. 722 Abs. 1bis des Zivilgesetzbuchs
(ZGB) von vormals fünf Jahren auf zwei Monate verkürzt. Um dem
ehemaligen Eigentümer die Möglichkeit zu geben, sein entlaufenes oder
verlorenes Tier innert dieser kurzen Frist zu finden, müssen
entsprechende Funde der eigens eingerichteten kantonalen Meldestelle
angezeigt werden, die sämtliche bei ihr eingegangenen Verlust- und
Fundanzeigen sammelt und einheitlich verarbeitet.
Die Einrichtung der kantonalen Tiermeldestellen hat zum Ziel, dass das
Eigentum an gefundenen Tieren nach der genannten zweimonatigen
Wartefrist zweifelsfrei an den Finder übergehen kann. Auch soll dem
Eigentümer eines entlaufenen oder verlorenen Tieres die Möglichkeit
eröffnet werden, dieses über ein möglichst optimales und über die
Kantonsgrenzen hinaus vernetztes Meldesystem wieder zu eruieren. Für
jedermann besteht daher die gesetzliche Pflicht, einen Tierfund
entsprechend zu melden, ansonsten man sich strafbar macht und eine
Verfolgung wegen Fund¬unterschlagung nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, unrechtmässige Aneignung) oder allenfalls
wegen Nichtanzeigens eines Fundes nach Art. 332 StGB riskiert.
Wohl mag das kantonale Jagdrecht den Abschuss wildernder Tiere
allenfalls rechtfertigen (tatsächlich verenden immer wieder Wildtiere infolge eines Angriffes
durch Hunde oder Katzen). Doch stellt sich die Frage, ob durch die
bestehende Regelung nicht auch Jagdaufseher und -verwalter verpflichtet
sind, von ihnen abgeschossene Hunde und Katzen zu melden. Schliesslich
schreibt Art. 720a ZGB seit 2003 vor, dass wer ein verlorenes Tier
findet, den Eigentümer hiervon zu benachrichtigen hat oder, wenn er ihn
nicht kennt, den Fund anzeigen muss. Die Kantone bezeichnen die Stelle,
welcher der Fund anzuzeigen ist. Das Unterlassen der Fundmeldung führt
zu einer Bestrafung mit Busse nach Art. 332 des revidierten
Strafgesetzbuches (StGB). Wildernde Hund und Katzen dürften als
"verloren" gelten, und wenn sie aus Gründen der Wildpflege getötet
werden, sind die Halterinnen und Halter der Heimtiere darauf angewiesen
zu wissen, ob ihr Tier noch am Leben ist. Andernfalls bleiben sie
während Jahren über den Verbleib ihres verschwundenen Heimtieres im
Ungewissen und haben nicht die Möglichkeit, durch die Todesnachricht
zumindest mit dem Schicksal ihres Tieres abzuschliessen.
Anstatt die Forderung, abgeschossene Hunde und Katzen zu melden, mit
dem Hinweis auf ein "Riesengeschrei" abzutun, sind Jagdverwalter
höflich eingeladen zu prüfen, ob sie nicht schon jetzt zur Meldung an
die kantonalen Meldestellen verpflichtet sind. Muss zuerst ein
Strafverfahren wegen Nichtanzeigen eines Fundes nach Art. 332 StGB
eingeleitet und abgewartet werden, um in dieser Frage Klarheit zu
erlangen?